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52. Rechtssprechtag beleuchtete rechtliche Perspektiven zum Schiedsrecht

52. Rechtssprechtag beleuchtete rechtliche Perspektiven zum Schiedsrecht

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Hon.-Prof. Dr. Dietmar Czernich und Prof. Dr. Alexandra Butterstein.

Am 19. Mai 2026 verwandelte sich der Campus Ebaholz in Vaduz erneut in einen zentralen Treffpunkt für ein juristisches Fachpublikum. Die Universität Liechtenstein lud zum 52. Rechtsprechtag ein, um jene Fachleute auf den neuesten Stand zu bringen, die in ihrem Berufsalltag stets den Überblick behalten müssen. Das Thema des Abends betraf ein Kernthema der Praxis: Wie lösen Stiftungen ihre Streitigkeiten vor Schiedsgerichten?

Prof. Dr. Alexandra Butterstein, Dekanin der Liechtenstein Business Law School, begrüsste dazu einen ausgewiesenen Fachmann. Der Innsbrucker Rechtsanwalt und erfahrene Schiedspraktiker Hon.-Prof. Dr. Dietmar Czernich erklärte anschaulich, wer an Schiedsklauseln gebunden ist und wo die staatliche Justiz weiterhin eingreifen muss.

Czernich eröffnete seinen Vortrag mit drei zentralen Fragen: Was ist objektiv schiedsfähig? Worauf stützt sich die Schiedsanordnung in Statuten? Und für wen gilt sie überhaupt?

Zur objektiven Schiedsfähigkeit stellte er klar, dass sie in Stiftungssachen grundsätzlich gegeben ist. Dazu zählen etwa Informations- und Auskunftsrechte sowie die Anfechtung von Beschlüssen durch die Revisionsstelle. Allerdings betonte er, dass die Zuständigkeit des Landgerichts in Stiftungsaufsichtssachen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Massnahmen wie die Änderung des Stiftungszwecks, die Kontrolle und Abberufung von Stiftungsorganen oder Sonderprüfungen fallen weiterhin in dessen Bereich. In solchen Fällen bleibt die Schiedsfähigkeit zwar bestehen, doch das Landgericht teilt sich die Zuständigkeit mit dem Schiedsgericht.

Danach beleuchtete der Referent die Grundlage einseitig angeordneter Schiedsklauseln in Statuten. Da die Errichtung einer Stiftung meist ein einseitiges Rechtsgeschäft ist, fehlt oft die schriftliche Zustimmung der Beteiligten zu einer Schiedsvereinbarung. In Liechtenstein ergibt sich die Gültigkeit solcher Klauseln direkt aus dem Gesetz.

Zur Reichweite der Schiedsanordnung erklärte er, dass sie weit auszulegen sei. Sie umfasst Begünstigte, deren Rechtsnachfolger, den Stiftungsrat, die Revisionsstelle und den Stifter selbst. Ausgenommen sind jedoch Mandatsverträge, Dienstleistungen von Organmitgliedern und Treuhandvereinbarungen.

Über diese dogmatischen Grundlagen hinaus sprach Dietmar Czernich praktische Probleme an. Ein kritisches Thema ist der Umgang mit mittellosen Begünstigten, da Schiedsverfahren – anders als staatliche Gerichte – keine Verfahrenshilfe bieten. Ein weiteres Hindernis stellt die Vollstreckung von Schiedssprüchen im Ausland dar. Das New Yorker Übereinkommen (NYÜ) erkennt nur zweiseitige Schiedsvereinbarungen an, was bei einseitigen Klauseln zu Problemen führen kann.

Nach dem intensiven Fachvortrag nutzte das Publikum die Chance, in einer von Alexandra Butterstein moderierten Fragerunde juristische Feinheiten direkt mit dem Experten zu diskutieren. Ein informativer Abend, der beim gemeinsamen Apéro und wertvollem fachlichem Austausch erfolgreich ausklang.

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Hon.-Prof. Dr. Dietmar Czernich und Prof. Dr. Alexandra Butterstein.