Kooperationsveranstaltung: Tagung GmbH
Kooperationsveranstaltung: Tagung GmbH
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Am 11. Dezember 2013 findet an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck in Zusammenarbeit mit der Universität Liechtenstein und der Universität Padua die Tagung "Die vereinfachte GmbH und die GmbH mit vermindertem Gesellschaftskapital im Italienischen Recht aus Europäischer und Internationaler Perspektive" statt. Als Vortragende konnten die Professoren Bernhard Eccher, Francesco A. Schurr, Marco Cian, Maurizio Bianchini, Peter Kindler und Alexander Schopper gewonnen werden.
Das erst im Jahr 2012 reformierte Recht der Società a responsabilità limitata (Srl) wurde vom italienischen Gesetzgeber mit dem Decreto Legge 76/2013 erneut abgeändert. Dabei wurde die erst kürzlich durch das decreto legge 83/2012 eingeführte Società a responsabilità limitata con capitale ridotto (Srlcr) wieder abgeschafft. Nach der neuen Rechtlage können gewöhnliche Srl mit einem Gesellschaftskapital von unter zehntausend Euro errichtet werden. Gleichzeitig wurde das Rechtsinstitut der Società a responsabilità limitata semplificata (Srls) so angepasst, dass nun auch Gesellschafter über 35 Jahre mitwirken dürfen. Dagegen können von nun an keine Srlcr mehr errichtet werden. Die bereits bestehenden Srlcr werden per Gesetz in Srls umgewandelt, ohne dass es einer Statutenanpassung bedarf. Auch weiterhin können nur natürliche Personen Gesellschafter von Srls sein.
Bei der im Jahr 2012 eingeführten Srls durften ursprünglich nur die Gesellschafter selbst als Organe fungieren. Dies wurde nun geändert, so dass auch eine Geschäftsführung durch Dritte möglich ist. Nach wie vor können Srls nur mit dem vom Dekret des Justizministeriums 138/2012 vorgegebenen Standardstatut errichtet werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass diese vorgegebenen Klauseln nicht dispositiv sind und daher eine Srls nur unter Verwendung dieser Klauseln errichtet werden darf. Folglich muss sich jeder, der eine - insbesondere hinsichtlich der Rolle des Notars - sehr kostengünstige Gesellschaftserrichtung wünscht und daher die Srls wählt, zwingendermassen an das Standardstatut halten. Wer dagegen eine Gesellschaft mit sehr geringem Kapital aber einem massgeschneiderten Statut wünscht, muss die Rechtsform der gewöhnlichen Srl wählen und dabei die spezifischen Regeln einhalten für den Fall, dass das Gesellschaftskapital unter zehntausend Euro liegt.
Nach dem Dekret 76/2013 dürfen bei Errichtung einer solchen Srl nur Bareinlagen erbracht werden. Diese Einlagen müssen zur Gänze an die als Geschäftsführer benannten Personen überwiesen werden. In jedem Geschäftsjahr muss ein Fünftel der Nettoerträge als gesetzliche Reserve zurückgehalten werden, solange bis die Srl nicht das Mindestkapital von zehntausend Euro erlangt hat. Danach finden erneut die gewöhnlichen Regeln der Srl Anwendung. Dieses Modell erinnert insoweit der deutschen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt); auch dort handelt es sich nicht um eine eigenständige Rechtsform, sondern um eine Variante der GmbH.
Bei der Tagung vom 11. Dezember 2013 werden die jüngsten Gesetzesänderungen in Italien anhand von Fachbeiträgen diskutiert. Im Fokus stehen dabei auch gesamteuropäische Überlegungen zur Kapitalisierung von Gesellschaften sowie die Missbrauchsanfälligkeit der neuen Vorschriften. Ziel der Tagung ist es zudem, in einem Rechtsvergleich zur Rechtslage in den deutschsprachigen Rechtsordnungen die Praxistauglichkeit der neuen italienischen Rechtslage zu analysieren und eine ökonomische Analyse der neuen Vorschriften vorzunehmen.
Anmeldungen zur Veranstaltung bis 10. Dezember 2013 bitte an Frau Mag. Sabine Waibl unter Ital-Recht@uibk.ac.at.
Das erst im Jahr 2012 reformierte Recht der Società a responsabilità limitata (Srl) wurde vom italienischen Gesetzgeber mit dem Decreto Legge 76/2013 erneut abgeändert. Dabei wurde die erst kürzlich durch das decreto legge 83/2012 eingeführte Società a responsabilità limitata con capitale ridotto (Srlcr) wieder abgeschafft. Nach der neuen Rechtlage können gewöhnliche Srl mit einem Gesellschaftskapital von unter zehntausend Euro errichtet werden. Gleichzeitig wurde das Rechtsinstitut der Società a responsabilità limitata semplificata (Srls) so angepasst, dass nun auch Gesellschafter über 35 Jahre mitwirken dürfen. Dagegen können von nun an keine Srlcr mehr errichtet werden. Die bereits bestehenden Srlcr werden per Gesetz in Srls umgewandelt, ohne dass es einer Statutenanpassung bedarf. Auch weiterhin können nur natürliche Personen Gesellschafter von Srls sein.
Bei der im Jahr 2012 eingeführten Srls durften ursprünglich nur die Gesellschafter selbst als Organe fungieren. Dies wurde nun geändert, so dass auch eine Geschäftsführung durch Dritte möglich ist. Nach wie vor können Srls nur mit dem vom Dekret des Justizministeriums 138/2012 vorgegebenen Standardstatut errichtet werden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass diese vorgegebenen Klauseln nicht dispositiv sind und daher eine Srls nur unter Verwendung dieser Klauseln errichtet werden darf. Folglich muss sich jeder, der eine - insbesondere hinsichtlich der Rolle des Notars - sehr kostengünstige Gesellschaftserrichtung wünscht und daher die Srls wählt, zwingendermassen an das Standardstatut halten. Wer dagegen eine Gesellschaft mit sehr geringem Kapital aber einem massgeschneiderten Statut wünscht, muss die Rechtsform der gewöhnlichen Srl wählen und dabei die spezifischen Regeln einhalten für den Fall, dass das Gesellschaftskapital unter zehntausend Euro liegt.
Nach dem Dekret 76/2013 dürfen bei Errichtung einer solchen Srl nur Bareinlagen erbracht werden. Diese Einlagen müssen zur Gänze an die als Geschäftsführer benannten Personen überwiesen werden. In jedem Geschäftsjahr muss ein Fünftel der Nettoerträge als gesetzliche Reserve zurückgehalten werden, solange bis die Srl nicht das Mindestkapital von zehntausend Euro erlangt hat. Danach finden erneut die gewöhnlichen Regeln der Srl Anwendung. Dieses Modell erinnert insoweit der deutschen haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt); auch dort handelt es sich nicht um eine eigenständige Rechtsform, sondern um eine Variante der GmbH.
Bei der Tagung vom 11. Dezember 2013 werden die jüngsten Gesetzesänderungen in Italien anhand von Fachbeiträgen diskutiert. Im Fokus stehen dabei auch gesamteuropäische Überlegungen zur Kapitalisierung von Gesellschaften sowie die Missbrauchsanfälligkeit der neuen Vorschriften. Ziel der Tagung ist es zudem, in einem Rechtsvergleich zur Rechtslage in den deutschsprachigen Rechtsordnungen die Praxistauglichkeit der neuen italienischen Rechtslage zu analysieren und eine ökonomische Analyse der neuen Vorschriften vorzunehmen.
Anmeldungen zur Veranstaltung bis 10. Dezember 2013 bitte an Frau Mag. Sabine Waibl unter Ital-Recht@uibk.ac.at.