Die staatlichen Reaktionsformen auf Kriminalität «pendeln» sowohl im Fürstentum Liechtenstein als auch in den DACH-Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) zwischen Kriminalstrafrecht und Verwaltungsstrafrecht. Diese Zweiteilung betrifft in Liechtenstein weite Teile des Wirtschaftsstrafrechts und dort insbesondere auch das Steuerstrafrecht. Konsequenzen ergeben sich daraus sowohl für das materielle Strafrecht als auch für das Strafprozessrecht.
Vor dem Hintergrund der Aufgabe des Strafrechts als Rechtsgüterschutz beleuchtete der Themenabend die Spezifika der Strafrechtsordnung im Fürstentum Liechtenstein, beispielsweise die Einteilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen, Übertretungen sowie die damit einhergehenden Rechtsfolgen. Gerade angesichts der beachtlichen Anzahl an Materiengesetzen und -verordnungen mit Bezug zum Wirtschaftsstrafrecht in Liechtenstein konnten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Themenabends rasch Identifikationspunkte zu ihren Praxisgebieten finden.
Einen thematischen Schwerpunkt bildete das Steuerstrafrecht. Die Strafbarkeit folgt hier im Wesentlichen aus der Gefährdung oder Verletzung steuerlicher Pflichten. Die strengen Mitwirkungspflichten im regulären Steuerverfahren finden keine Entsprechung im steuerlichen Strafverfahren, weil der Beschuldigte nicht zur Selbstbelastung gezwungen werden darf. Im Rahmen des Strafverfahrens kann – neben der gerichtlichen Strafprozessordnung – auch das traditionsreiche Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege beachtlich sein, das Sonderbestimmungen zum Verwaltungsstrafverfahren enthält.
Die Veranstaltung erhielt regen Zuspruch mit Teilnehmenden von Behörden, Rechtsanwaltskanzleien wie auch Finanzdienstleistungsunternehmen, was die hohe Relevanz der Thematik für das Fürstentum Liechtenstein noch einmal bestätigte. Der Abend klang bei einem Apéro gemütlich aus.