Bereits in seiner Begrüssung verwies Prof. Dr Nicolas Raschauer, Leiter des Instituts für Wirtschaftsrecht und Lehrstuhlinhaber des Propter Homines Lehrstuhls für Bank- und Finanzmarktrecht der Universität Liechtenstein, auf die Aktualität des Themas vor dem Hintergrund des bevorstehenden Austritts des Vereinigten Königreichs aus dem europäischen Binnenmarkt.
Der Vortrag von Mag. Dr. Daniel Damjanovic, LL.M. (Virginia), Partner bei Marxer & Partner Rechtsanwälte, Vaduz, war sodann der grenzüberschreitenden Erbringung von Versicherungsdienstleistungen gewidmet. Gemäss dem Titel des Vortrags „gut, besser, liechtensteinische Versicherungslizenz“ beleuchtete der Referent eingangs grundlegende Aspekte der liechtensteinischen Versicherungslizenz, um darauf aufbauend die Vorteile einer solchen zu betrachten.
Im zweiten Themenblock erörterte der Referent die verschiedenen Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Abhängig vom Sitzstaat sowie der Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit haben die Inhaber einer Versicherungslizenz verschiedene Voraussetzungen für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen im Ausland einzuhalten. Sowohl eine EWR-Lizenz als auch eine auf dem Direktversicherungsabkommen Schweiz-Liechtenstein basierende Schweizer Lizenz ermöglichen eine Dienstleistungserbringung in Liechtenstein. Der Referent wies darauf hin, dass dem Lizenzinhaber sowohl die Option der Errichtung einer Zweigniederlassung in Liechtenstein als auch der direkte Weg im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit offenstehe. Im Zusammenhang damit fanden Fragen der behördlichen Zuständigkeit sowie Aufsichtskooperation Eingang in den Vortrag.
Als Abschluss und in den Worten des Referenten als sprichwörtliches „Icing on the Cake“ wurde den Teilnehmenden ein Fall aus der Praxis vorgestellt. Der vorgestellten Case Study lag die Frage zugrunde, was konkret zu tun sei, wenn eine Schweizer Versicherungsgesellschaft beabsichtige, ihren Sitz nach Liechtenstein zu verlegen.
Grundlegend riet der Referent den Teilnehmenden, den Sachverhalt in die wesentlichen Rechtsbereiche – Gesellschaftsrecht und Versicherungsrecht – zu unterteilen. Während sich eine derartige Sitzverlegung gesellschaftsrechtlich recht einfach gestalte, sei die versicherungsrechtliche Seite umso diffiziler. Das liechtensteinische Handelsregister werde, so der Referent, eine Eintragung verweigern, sofern eine liechtensteinische Versicherungslizenz nicht nachgewiesen werden kann; für eine Lizenzerteilung sei jedoch das Bestehen einer liechtensteinischen AG (abgesehen von der SE und SCE) Voraussetzung. Im konkreten Fall wurde die Bewilligungserteilung sodann unter der aufschiebenden Bedingung beantragt, dass die Sitzverlegung der Schweizer Gesellschaft in das liechtensteinische Handelsregister erfolgt.
Nicht zuletzt aufgrund der hierzulande einzigartigen Kooperation mit der zuständigen Aufsichtsbehörde habe man letztlich erfolgreich diese rechtlichen Hürden bewältigt und ein „best-practice-Beispiel“ geschaffen.
Für den Klienten ergab sich – ganz im Sinne des Titels der Veranstaltung – der grosse Vorteil, mittels liechtensteinischer Versicherungslizenz die beiden Grossmärkte Schweiz und EWR bedienen zu können.