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Regulierung der Token-Ökonomie – gekommen, um zu bleiben (?)

Ganz im Zeichen der sogenannten «Token-Ökonomie» und den damit einhergehenden rechtlichen Fragestellungen stand die mittlerweile zweite Veranstaltung zum Format «Blockchain meets Liechtenstein». Der Einladung des Propter Homines Lehrstuhls für Bank- und Finanzmarktrecht folgten rund 90 Personen, um an der Diskussion ausgewählter Rechtsfragen zur laufenden Vernehmlassung des VTG und damit in Zusammenhang stehenden Regulierungsvorhaben teilzunehmen.

Abseits davon war eine zentrale Frage, die sich aufdrängte: Ist die «Token-Ökonomie» lediglich ein hochstilisierter Hype oder wird sie nachhaltigen Einfluss auf die Gesellschaft entfalten?

Demelza Kelso Hays, MSc (Universität Liechtenstein) warf einen Blick nach Übersee und berichtete etwa über die Regulierungen in den Vereinigten Staaten. Anhand einfacher und greifbarer Beispiele wurde den Tagungsteilnehmenden der sogenannte «Howey-Test» vermittelt, der in den USA zur Prüfung herangezogen wird, ob von «Investment-Verträgen» ausgegangen werden kann. Dieser entfaltet insbesondere bei der Kategorisierung tokenisierter Vermögenswerte bzw der Einstufung von Token als Wertpapiere bzw «Securities» besondere Relevanz. Daran anknüpfend wurden von der Vortragenden die besonderen (vor allem strafrechtlichen) Konsequenzen und Haftungsfragen des unlizensierten Vertriebs von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten dargelegt, die als drohendes Beispiel für die kontinentaleuropäischen Regulierungsvorhaben dienen sollten.

Anders der O-Ton von Dr. Günther Dobrauz, MBA (PwC Zürich) zu virtuellen Währungen: «It’s just another ‘bloody’ financial instrument», das nicht überbewertet werden solle. Nicht die Anwendungsformate von Token im Kapitalmarkt werden langfristige Auswirkungen entfalten, sondern letztlich gebührt der dahinterstehenden «Distributed Ledger Technologie» besondere Aufmerksamkeit. Ähnlich dem Internet wird auch diese Technologie den Alltag bedeutend verändern. Natürlich bleibt abzuwarten, ob der europäische Gesetzgeber den nationalen Vorstössen (Liechtenstein, Malta, Gibraltar) eine eigene Regulierung vorzieht.

Mag. Thomas Nägele (NÄGELE Rechtsanwälte GmbH) wies zur Vernehmlassungsvorlage auf besondere Fallstricke hin: Beachtliche «Dos and Don’ts» bei Initial Coin Offerings wurden eingehend behandelt, etwa betreffend bestehender Unsicherheiten bei der Rückübertragung von Vermögenswerten bei Verlust von wallet, private key usw.

Eine Neuerung, die das VTG («Blockchain-Gesetz») bringen würde, wäre ein eigenständiges Registerverfahren, das von Prof. Dr. Nicolas Raschauer, Universität Liechtenstein, erläutert wurde. Nebst Fragen betreffend den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich, wurde auch kritisch auf die im VNB (Vernehmlassungsbericht zum Blockchain-Gesetz) vorgesehene kurze Prüffrist von drei Wochen im Überprüfungsverfahren hingewiesen.

Einfacher wird es sowohl für Rechtsanwender als auch für die Aufsichtsbehörden nicht werden. Jede neue Regelung bringt, auch wenn die Absicht des Gesetzgebers auf Vereinfachung bestehen mag, neuen Verwaltungsaufwand mit sich. Dr. Thomas Stern als Vertreter der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein eröffnete mit Blick auf die Vernehmlassungsvorlage, dass der Aufsicht zukünftig zusätzlich noch «der Schutz des Vertrauens in Technologien» obliege. Insbesondere die Abgrenzungen zu bestehenden anderen finanzmarktrechtlichen Vorgaben dürfte die Rechtsanwendung diffizil gestalten.

Ein rechtssicherer regulatorischer Rahmen, mit dem der Annahme der Vertrauenswürdigkeit der regulierten Technologien entsprochen wird, erfasst natürlich auch entsprechende Informationspflichten. Diese wurden von Dr. Rainer Silbernagl, Universität Liechtenstein, dargelegt. Rasch wurde klar, dass in der hier stilisierten «chain of contracts» vielfältige unterschiedliche Informationspflichten gegenüber dem VTG vorrangig zur Anwendung gelangen. Hierfür wesentlich wird wiederum die – abseits des VTG vorgenommene – finanzmarkt- und zivilrechtliche Kategorisierung von «Token» sein.

Assoz. Prof. Dr. Simon Laimer und Univ.-Ass. Dr. Lukas Gottardis, beide am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck tätig, beleuchteten die im Vernehmlassungsentwurf zum VTG vorgesehenen unterschiedlichen Dienstleistermodelle aus zivilrechtlicher Sicht, vor allem hinsichtlich der interpersonellen Rechte und Verpflichtungen und dem Bestehen von Treuhandverhältnissen; etwa betreffend VT-Protektoren «anvertrauter» Token.

Mit einem Statement von EU-Kommissar Dombrovski «Crypto assets are here to stay» spannte Mag. Bianca Lins, Universität Liechtenstein, in ihrem Vortrag zu nationalen und europäischen Entwicklungen betreffend Crowdfunding und Initial Coin Offerings den eingangs aufgeworfenen Bogen weiter. Es ist sicherlich ein Umbruch festzustellen, da lange Zeit die Meinung vertreten wurde, dass eine europaweite Regelung für diese Finanzierungsformen nicht erforderlich sei. Im Hinblick auf die Relevanz, welche das Thema alternativer technologiebasierter Finanzierungsmodelle mittlerweile entfaltet, wurde vom EU-Gesetzgeber ein Verordnungsentwurf zur Regulierung von Crowdfunding – als Teil des EU-FinTech-Aktionsplans – in Begutachtung geschickt.

Eine spannende Frage behandelte der Vortrag von Mag. Angelika Layr, Universität Liechtenstein, mit der sachenrechtlichen Zuordnung von Token. Hier werde an grundlegenden zivilrechtlichen Fundamenten, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von Vermögenswerten, «gerüttelt» oder wie es ein Tagungsteilnehmer in der abschliessenden Diskussion launig formulierte, treffe hier«Römisches Recht auf Science Fiction».

Der abschliessende Befund dürfte wohl lauten, dass die Technologien die Gesellschaft nachhaltig prägen werden. Der dahinterstehende Rechtsrahmen wird freilich noch einige Entwicklungsschritte, auch auf europäischer Ebene, erfahren. Positiv hervorzuheben ist, dass Liechtenstein sich mit einem innovativen Entwurf hervorgetan hat.