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Veranstaltungsreihe

3. Liechtensteinische IPR-Konferenz

Am 12. Dezember 2017 lud Prof. Dr. Francesco A. Schurr, Leiter des Instituts für Wirtschaftsrecht und Inhaber des Lehrstuhls für Gesellschafts‐, Stiftungs‐ und Trustrecht, zur dritten liechtensteinischen IPR-Konferenz ein. Prominente in- und ausländische Referenten setzten sich mit der Frage der zivilrechtlichen Behandlung liechtensteinischer Rechtsträger im Internationalen Privatrecht auseinander.

Vorstellung der bisherigen Ergebnisse des Forschungsprojekts

Zu Beginn der Veranstaltung stellte Dr. Alexandra Butterstein, Assistenzprofessorin am Lehrstuhl für Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht, ihre bisherigen Ergebnisse zum Forschungsprojekt „Liechtensteinische Gesellschaften im Internationalen Privatrecht“ vor, das mit Unterstützung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Liechtensteinischen Treuhandkammer, der Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen e.V. (VLGS) und des Liechtensteinischen Bankenverbandes durchgeführt wird. Erfreulicherweise kann verzeichnet werden, dass liechtensteinische Kapitalgesellschaften ausnahmslos im Ausland anerkannt werden. Die Anstalt als liechtensteinisches Unikum birgt aufgrund ihrer Besonderheiten und damit verbundenen fehlenden Vergleichsmöglichkeiten Probleme in der grenzüberschreitendenden Vermögens- und Nachlassplanung. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Anerkennung der Stiftung zeichnet sich aufgrund der positiven Rechtsprechung ausländischer Gerichte ebenfalls eine erfreuliche Entwicklung bei ihrer Würdigung im Ausland ab. Insbesondere die gemeinnützige Stiftung erfreut sich steigender grenzüberschreitender Beliebtheit. Darüber hinaus ergeben sich durch die jüngste Entscheidung des EuGH in der Sache Polbud neue Chancen und Möglichkeiten für deutsche Stiftungen, ihren satzungsmässigen Sitz unter Beibehaltung ihres Verwaltungssitzes in Deutschland nach Liechtenstein zu verlegen und sich identitätswahrend in eine liechtensteinische Stiftung umzuwandeln. Weitere Fragen der Umwandlungsmöglichkeiten liechtensteinischer Gesellschaften, Stiftungen und Trusts wurden von Dr. Alexander Appel, Partner bei Walch & Schurti Rechtsanwälte AG, Vaduz, untersucht. Dr. Goran Studen, Oberassistent für Zivilrecht und Zivilprozessrecht an der Universität Zürich, rundete diesen Themenkomplex mit der Rechtsfrage der Mobilität liechtensteinischer Rechtsgebilde in der Schweiz ab.

Segmentierte Verbandsperson & Dezentral Autonome Organisation im liechtensteinischen Internationalen Privatrecht

Einen ebenso interessanten wie aufschlussreichen Vortrag hielt Dr. Markus Büch, Rechtsanwalt bei BIZ Law Rechtsanwälte, Dresden. Dabei wurde die Frage diskutiert, ob sich eine Segmentierte Verbandsperson auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 31 EWR-Abkommen berufen kann oder eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses oder Gläubigerschutzbestimmungen gerechtfertigt ist. Im zweiten Teil seines Vortrags ging er auf die Dezentrale Autonome Organisation (DAO) ein. Diese ist keine Rechtsfigur, sondern findet ihren Ursprung im sog. Etherium-Blockchain und dient grundsätzlich der Projektfinanzierung. Rechtlich interessant ist die Möglichkeit, die sich auf Grund des smart-contracts ergibt. Damit wird nicht nur eine Teilhabe an Projektfinanzierungen ermöglicht, sondern auch ein Abstimmungsrecht an Mehrheitsentscheidungen über die jeweilige Projektauswahl ermöglicht.

Neue europäische Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit bei Trust

Last but not least gewährte Prof. Dr. Francesco A. Schurr einen Einblick in die jüngsten Entscheidungen des EuGH zur Stiftung und dem Trust. Er ging dabei vor allem auf die lang ersehnte Entscheidung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit des Trust im Europäischen Binnenmarkt (Rechtssache Panayi) ein, welche die Sitzverlegung eines Trust vom Vereinigten Königreich nach Zypern behandelte. Das Recht des Vereinigten Königreichs sah eine Besteuerung von nicht realisierten Wertzuwächsen beim Vermögen des Trust vor. Die Steuer wurde fällig, bei Verlegung des Wohnsitzes der Treuhänder in einen anderen Mitgliedstaat als den Herkunftsmitgliedstaat. Für die Anwendung der Niederlassungsfreiheit war zunächst zu klären, ob der Trust als „sonstige juristische Person“ unter den europäischen Gesellschaftsbegriff fällt. Der EuGH kam zum Ergebnis, dass ein Trust, der eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sich aufgrund seines unteilbaren Ganzen, auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. Somit bestehen hinsichtlich der Anerkennung liechtensteinischer Trusts innerhalb der EU keine Zweifel mehr.

Zum Abschluss fand unter Leitung von Prof. Dr. Francesco A. Schurr eine durch vielfältige Fragen seitens der Teilnehmenden bereicherte Podiumsdiskussion zu dem Thema „Liechtenstein im Internationalen Privatrecht – Quo Vadis?“ statt.

Einen gelungenen Ausklang fand die Veranstaltung beim abschliessenden Apéro, welcher den Teilnehmenden die Möglichkeit zum Networking und zu anregenden Diskussionen bot.