Wechsel zur Sprungrevision nicht mehr zulässig beim Vorliegen eines gemäß den §§ 313, 322a StPO ergangenen verwerfenden, unanfechtbaren Beschlusses

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Referenz

Papathanasiou, K. (2017). Wechsel zur Sprungrevision nicht mehr zulässig beim Vorliegen eines gemäß den §§ 313, 322a StPO ergangenen verwerfenden, unanfechtbaren Beschlusses. juris PraxisReport Strafrecht, 2017(19).

Publikationsart

Beitrag in wissenschaftlicher Fachzeitschrift

Abstract

Nach Verwerfung einer der Annahme bedürftigen Berufung kann das ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel auch dann nicht mehr als Revision fortgeführt werden, wenn der Übergang noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt wird (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 - NStZ 2012, 54).

Mitarbeiter

Einrichtungen

  • Institut für Wirtschaftsrecht
  • Lehrstuhl für Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Digitalisierung

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