Nach den Grussworten von Fürstl. Rat Hans Brunhart, Präsident der Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen, an die Tagungsteilnehmenden präsentierte Dr. iur. Wilhelm Ungerank, Richter am Fürstlichen Obergericht Vaduz, die aktuellen Entwicklungen im liechtensteinischen Stiftungsrecht. Dabei verwies er eingehend auf Vor- und Nachteile, die sich durch die seit 01.08.2017 in Kraft getretene §22a Jurisdiktionsnorm (JN), die sich vor allem auf Zuständigkeitsstreitigkeiten bezieht, ergeben. Wenn eine Zuständigkeitsfrage erst im Laufe des Verfahrens auftaucht, kann sie die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens nach sich ziehen. Welche Vorkehrungen Anwälte treffen müssen, um der Unzuständigkeit des Gerichts zu entgehen, wurde im Rahmen des Vortrags näher behandelt.
Einen ebenso interessanten wie aufschlussreichen Vortrag hielt Dr. Helmut Schwärzler, Partner Schwärzler Rechtsanwälte, der sich mit dem Thema „Retrozessionen und Organhaftung im Stiftungsbereich“ auseinandersetzte. Unter Retrozession, auch als Kickback bezeichnet, versteht man verdeckte Provisionen an Vermögensverwalter für verkaufte Produkte. Diese Provisionen werden von den Produktanbietern (Kapitalanlagegesellschaften) geleistet. Vermögensverwalter können einem Interessenskonflikt unterliegen, indem sie bewusst das Risiko in Kauf nehmen, nicht in das für den Kunden beste Produkt, sondern in dasjenige mit der höchsten Retrozession zu investieren. Stiftungsorgane haben im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten die Interessen der Stiftung zu wahren. Diese Sorgfaltspflichten beziehen sich auch auf die Geltendmachung von Retrozessionsansprüchen gegenüber beauftragen Vermögensverwaltern. In diesem Zusammenhang ging der Referent insbesondere der Frage nach, welche Konsequenzen die Unterlassung der Geltendmachung von Retrozessionsansprüchen nach sich zieht, welcher Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ansprüchen massgeblich ist und wann diese verjähren.
In den Ausführungen von Mag. iur. Philipp Röser, Stab der Geschäftsleitung, Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein, ging es vor allem um die Bedeutung der Geldwäscherei-Richtlinie für liechtensteinische Stiftungen. Seit 2016 gelten für Stiftungen und Trusts die gleichen Sorgfaltspflichten wie für Finanzintermediäre. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf die Erweiterung des WB-Registers (Register über Wirtschaftlich Berechtigte juristischer Personen und Vermögensstrukturen in Liechtenstein) und die inkonsistente Erfassung von Stiftungen eingegangen, wobei eine Brücke zu anderen internationalen Rechtsordnungen geschlagen wurde.
Zum Abschluss fand unter Leitung von Prof. Dr. Francesco A. Schurr eine durch vielfältige Fragen seitens der Teilnehmenden bereicherte Podiumsdiskussion zu dem Thema „Neue Transparenzanforderungen an Stiftungen“ statt.
Einen gelungenen Ausklang fand die Veranstaltung beim abschliessenden Apéro, welcher den Teilnehmenden die Möglichkeit zum Networking und zu anregenden Diskussionen bot.